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Geschäftsbereich 4 Berufsbildung/Fachschulen

2019-3-6 · Auszubildende erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten für jeden Urlaubstag (§ 10 Abschnitt III Manteltarifvertrag) ein Urlaubsgeld in Höhe von 6,14 €. Der Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten beträgt (gemäß Rahmentarifvertrag für den Gartenbau in NRW mit Wirkung ab dem 01.01.2019) wie bei den Arbeitnehmern

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